Was ist die Omnibus-Richtlinie?
„Jetzt 30 % günstiger!“ — aber günstiger als was? Genau diese Frage hat die EU mit der Omnibus-Richtlinie verbindlich beantwortet. Und noch ein paar andere, die jeder kennt, der einen Onlineshop oder eine Website mit Kundenstimmen betreibt.
Offiziell heißt sie Richtlinie (EU) 2019/2161 und stammt vom 27. November 2019. „Omnibus“ heißt sie, weil sie wie ein Bus viele Gesetze auf einmal mitnimmt: Sie ändert mehrere EU-Verbraucherschutzrichtlinien in einem Paket. In Deutschland wurde sie vor allem über das UWG, die Preisangabenverordnung (PAngV) und das BGB umgesetzt und gilt seit dem 28. Mai 2022.
Was sich für dein Marketing geändert hat
- Rabatte: Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage davor angeben (§ 11 PAngV).
- Bewertungen: Wer Kundenbewertungen zeigt, muss sagen, ob und wie er prüft, dass sie von echten Käufern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
- Fake-Bewertungen: Gefälschte Bewertungen schreiben, kaufen oder in Auftrag geben ist immer verboten (Anhang Nr. 23c UWG).
- Rankings: Marktplätze und Vergleichsportale müssen die wichtigsten Kriterien ihrer Sortierung offenlegen; bezahlte Plätze müssen erkennbar sein (§ 5b Abs. 2 UWG, Anhang Nr. 11a).
- Werbung kennzeichnen: Wer für ein fremdes Unternehmen wirbt und eine Gegenleistung bekommt, muss den kommerziellen Zweck offenlegen — wichtig für Influencer (§ 5a Abs. 4 UWG).
- „Mit Daten bezahlen“: Gratis-Angebote gegen persönliche Daten fallen jetzt ausdrücklich unter das Verbraucherrecht (§ 312 Abs. 1a BGB).
Neu ist außerdem: Verbraucher können selbst Schadensersatz verlangen, wenn eine unlautere Werbung sie zu einer Entscheidung gebracht hat (§ 9 Abs. 2 UWG). Früher konnten das nur Mitbewerber und Verbände.
Die 30-Tage-Regel in der Praxis
Hier passieren die meisten Fehler — auch bei den ganz Großen. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2024 klargestellt: Ein Rabatt in Prozent oder ein Werbeversprechen wie „Preis-Highlight“ muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, nicht auf den letzten Verkaufspreis.
Fall A · EuGH, C-330/23
Bananen im Aldi-Prospekt
1,29 €
Aktionspreis mit „-23 %“
1,29 €
Tiefstpreis der letzten 30 Tage
Echte Ersparnis: 0 %
Der Streichpreis von 1,69 € war nur der letzte Verkaufspreis. Laut EuGH zählt aber der 30-Tage-Tiefstpreis.
Fall B · BGH, I ZR 30/25
Kaffee bei Netto
-31 %
beworben (6,49 € → 4,44 €)
4,49 €
Tiefstpreis, nur in der Fußnote
Echte Ersparnis: 5 Cent, rund 1 %
Das OLG Nürnberg untersagte die Werbung, der BGH hat das im Oktober 2025 bestätigt.
Ein dritter Fall zeigt, dass die Fußnote nicht rettet: Edeka bewarb Möhren mit „-33 %“ für 0,99 €, der 30-Tage-Tiefstpreis von 0,88 € stand klein darunter. Das Landgericht Offenburg sah darin eine Irreführung.
Häufige Fehler
Fehler 1 · Rabatt vom falschen Preis rechnen
Ausgangspunkt ist nicht der Listenpreis, nicht die UVP und nicht der Preis von gestern — sondern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage. Lief dein Shirt vor drei Wochen schon mal für 19,99 €, darfst du es jetzt nicht als „-20 % statt 25 €“ für 19,99 € verkaufen.
Fehler 2 · Preis kurz vor der Aktion hochsetzen
Genau dagegen ist die Regel gemacht. Wer erst erhöht und dann „reduziert“, fällt spätestens beim 30-Tage-Vergleich auf.
Fehler 3 · „Echte Bewertungen“ ohne Prüfung
Du musst Bewertungen nicht prüfen. Aber du musst sagen, ob und wie du es tust — und „verifiziert“ oder „echt“ darfst du nur schreiben, wenn dahinter ein echtes Verfahren steckt.
Fehler 4 · Das Bußgeld überschätzen, die Abmahnung unterschätzen
Die viel zitierten 4 % vom Jahresumsatz greifen nur bei weitverbreiteten, grenzüberschreitenden Verstößen, die Behörden in einer EU-weit abgestimmten Aktion verfolgen (§ 19 UWG). Für einen kleinen Shop ist das reale Risiko die Abmahnung von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen.
So setzt du es um
- Preisverlauf speichern: Für WooCommerce und andere Shopsysteme gibt es Erweiterungen, die den 30-Tage-Tiefstpreis automatisch anzeigen.
- Rabatt sichtbar richtig rechnen: Prozentzahl und Streichpreis auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen — nicht in die Fußnote verstecken.
- Prüfhinweis an den Bewertungen: etwa „Bewertungen stammen von Kunden, die wir nach der Bestellung einladen“ oder offen „Wir prüfen nicht, ob Bewerter gekauft haben“.
- Sterne mit Anzahl und Zeitraum: Wer mit einer Durchschnittsnote wirbt, nennt Gesamtzahl und Zeitraum der Bewertungen.
- Kooperationen kennzeichnen: bezahlte Posts von Influencern klar als Werbung markieren.
Häufige Fragen
Gilt die 30-Tage-Regel auch für „-20 %“ ohne Streichpreis?
Ja. Laut EuGH gilt sie auch für Prozentangaben und Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“, die eine Ermäßigung andeuten. Bezugsgröße ist immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
Muss ich nur echte Käuferbewertungen zeigen?
Nein. Du musst aber angeben, ob und wie du die Echtheit prüfst. Wer behauptet, alle Bewertungen stammten von echten Kunden, muss das auch wirklich prüfen — sonst ist es nach dem UWG immer verboten.
Drohen mir als kleiner Shop 4 % Umsatz als Bußgeld?
In der Regel nicht. Das Bußgeld nach § 19 UWG greift nur bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren EU-Ländern. Ohne solchen Fall liegt die Obergrenze bei 50.000 €. Realistisch sind Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Betrifft mich die Omnibus-Richtlinie auch ohne Onlineshop?
Ja, sobald du Kundenbewertungen zeigst, mit Preisen und Rabatten wirbst oder mit Influencern arbeitest. Auch kostenlose Angebote gegen Daten — etwa ein Download gegen E-Mail-Adresse — fallen unter das Verbraucherrecht.
Was ist der Unterschied zwischen Omnibus-Richtlinie und UWG?
Die Omnibus-Richtlinie ist die EU-Vorgabe. Das UWG, die Preisangabenverordnung und das BGB sind die deutschen Gesetze, in die sie eingearbeitet wurde. Zitiert und abgemahnt wird nach den deutschen Paragrafen.