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Bleistiftskizze zum Begriff TDDDG
Recht & Datenschutz

TDDDG

Das Gesetz hinter jedem Cookie-Banner. Es regelt, wann du etwas auf dem Gerät deiner Besucher speichern oder auslesen darfst — und das ist seltener, als viele denken.

Auch bekannt alsTTDSGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz§ 25 TDDDG

6 Min

Lesezeit

27.10.2026

Letzte Aktualisierung

Was ist das TDDDG?

Das TDDDG beantwortet eine Frage, die jede Website betrifft: Darfst du auf dem Handy oder Laptop deiner Besucher etwas ablegen oder auslesen?

Ausgeschrieben heißt es Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Es gilt seit dem 1. Dezember 2021, zuerst unter dem Namen TTDSG. Seit dem 14. Mai 2024 trägt es den neuen Namen, weil aus „Telemedien“ im Recht „digitale Dienste“ wurden. Am Inhalt des wichtigsten Paragrafen hat sich nichts geändert.

Das Gesetz setzt eine EU-Vorgabe um: Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie. Fürs Marketing ist fast nur ein Paragraf wichtig — § 25, die Regel für Cookies und alles, was ähnlich funktioniert.

Was regelt § 25 TDDDG?

Die Regel ist kurz: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder ausliest, braucht dessen Einwilligung. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  • Es geht allein um die Übertragung einer Nachricht.
  • Es ist unbedingt erforderlich, damit der Dienst funktioniert, den der Nutzer ausdrücklich will.

Wichtig: Die Regel ist technikneutral. Laut Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zählen nicht nur Cookies, sondern auch Local Storage, das Auslesen von Werbe-IDs und Browser-Fingerprinting, bei dem per Skript Geräteeigenschaften abgefragt werden. Und sie gilt auch dann, wenn gar keine personenbezogenen Daten im Spiel sind.

Beispiel

Einwilligung?

Warenkorb-Cookie

nein, ab dem ersten Artikel

Login, Sicherheit

nein

Sprachwahl ohne ID

nein

Webanalyse

in der Regel ja

Werbe-Pixel, Retargeting

ja

Bei der Reichweitenmessung ist die Datenschutzkonferenz streng: Selbst einfache Besucherzählung gilt nicht automatisch als unbedingt erforderlich. Unkritisch sind nur Dinge wie ein reiner Seitenzähler oder Server-Logs ohne Personenbezug.

Wie muss ein Cookie-Banner aussehen?

Wie eine wirksame Einwilligung aussieht, richtet sich nach der DSGVO: freiwillig, informiert, eindeutig. Gerichte haben das für Banner konkretisiert:

  • Ablehnen so einfach wie Annehmen: Gibt es „Alle akzeptieren“, gehört ein gut sichtbares „Alles ablehnen“ auf dieselbe Ebene. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover 2025 bestätigt (10 A 5385/22), zuvor schon das OLG Köln 2024 für wetteronline.de (6 U 80/23).
  • Keine Häkchen vorab: Ein vorausgefülltes Kästchen ist keine Einwilligung — so der Europäische Gerichtshof 2019 im Fall Planet49.
  • Klare Worte: Das Wort „Einwilligung“ gehört ins Banner, die Zahl der Partner muss erkennbar sein. Eine Überschrift wie „optimales Nutzungserlebnis“ reicht nicht.

Dass die Regeln wirken, zeigt eine Umfrage der Bundesdatenschutzbeauftragten von 2025: 60 % der Internetnutzenden lehnen meist alle Cookies ab, wenn das mit einem Klick geht. 18 % akzeptieren alles. Und von denen würden über drei Viertel ablehnen, wenn es genauso einfach wäre wie Zustimmen.

Häufige Fehler

Fehler 1 · „Ohne Personenbezug brauche ich nichts“

§ 25 fragt nicht, ob die Daten eine Person erkennbar machen. Er fragt nur, ob du aufs Gerät zugreifst. Auch ein Cookie ohne Kennung braucht eine Einwilligung, wenn er nicht unbedingt erforderlich ist.

Fehler 2 · „Es geht ja nur um Cookies“

Pixel, Local Storage, Fingerprinting — alles drin. Wer Cookies blockiert, aber das Tracking über andere Wege weiterlaufen lässt, hat das Problem nur verschoben.

Fehler 3 · „Ablehnen“ auf Ebene zwei verstecken

Ein Knopf „Einstellungen“, hinter dem irgendwo „Ablehnen“ steht, reicht nicht. Ist Ablehnen mühsamer als Zustimmen, ist die Einwilligung unwirksam.

Fehler 4 · Tags feuern vor der Einwilligung

Das Banner ist schön, aber der Tag Manager lädt Analyse und Pixel schon beim ersten Seitenaufruf. Prüf im Netzwerk-Tab deines Browsers, was vor dem Klick tatsächlich geladen wird.

So setzt du das TDDDG um

  • Consent-Management-Plattform nutzen: Borlabs Cookie, Usercentrics, Cookiebot, CCM19 oder Real Cookie Banner steuern Banner und Skripte.
  • Consent Mode einrichten: Googles Schnittstelle sorgt dafür, dass Google-Tags die Entscheidung respektieren.
  • Vor der Einwilligung testen: Entwicklertools öffnen, Cookies und Speicher prüfen, Netzwerk-Tab ansehen — vor jedem Klick.
  • Datenschutzerklärung anpassen: Jedes Tool, das du über das Banner steuerst, gehört dort beschrieben.

Seit April 2025 gibt es außerdem anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung (§ 26 TDDDG): Nutzer hinterlegen ihre Entscheidung dort einmal statt auf jeder Seite. Den ersten Dienst hat die Bundesdatenschutzbeauftragte im Oktober 2025 anerkannt. Pflicht für Websites ist das nicht.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen TTDSG und TDDDG?

Nur der Name. Seit dem 14. Mai 2024 heißt das TTDSG TDDDG, weil der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt wurde. § 25 ist inhaltlich gleich geblieben. Verweise in deiner Datenschutzerklärung solltest du trotzdem aktualisieren.

Brauche ich für jedes Cookie eine Einwilligung?

Nein. Ohne Einwilligung geht, was für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist — etwa Warenkorb, Login oder Sicherheit. Die Ausnahme wird aber eng ausgelegt. Analyse und Werbung fallen in der Regel nicht darunter.

Muss „Alles ablehnen“ auf die erste Ebene des Banners?

Im Gesetz steht das nicht wörtlich. Gerichte wie das OLG Köln 2024 und das VG Hannover 2025 verlangen aber, dass Ablehnen so einfach ist wie Zustimmen. Gibt es „Alle akzeptieren“, gehört „Alles ablehnen“ in der Praxis daneben.

Gilt das TDDDG auch für Pixel und Fingerprinting?

Ja. § 25 ist technikneutral. Er erfasst alles, was Informationen auf dem Gerät speichert oder von dort ausliest — Cookies, Local Storage, Werbe-IDs, Tracking-Pixel und Fingerprinting.

Wie hängen TDDDG und DSGVO zusammen?

Es sind zwei Stufen. Das TDDDG regelt den Zugriff auf das Gerät, die DSGVO die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten. Beide Einwilligungen dürfen in einem Banner zusammen eingeholt werden, wenn alle Zwecke genannt sind.

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