Was ist das Recht am eigenen Bild?
Du postest das Teamfoto vom Sommerfest, die neue Kollegin steht vorn. Hast du sie gefragt? Das Recht am eigenen Bild besagt: Jeder Mensch entscheidet selbst, ob ein erkennbares Bild von ihm verbreitet oder öffentlich gezeigt wird. Die Grundlage ist § 22 Kunsturhebergesetz (KUG).
Erkennbar heißt nicht nur: Gesicht von vorn. Es reicht, wenn Bekannte die Person erkennen können. Nach dem Tod gilt der Schutz noch zehn Jahre, dann entscheiden die Angehörigen.
Wann geht es ohne Einwilligung?
§ 23 KUG nennt vier Ausnahmen. Sie sind enger, als viele glauben, und auch sie enden am berechtigten Interesse der abgebildeten Person.
Ausnahme
Bedeutet
Zeitgeschichte
Bilder mit Nachrichtenwert
Beiwerk
Person ist Nebensache
Versammlung
Demo, Umzug, größere Veranstaltung
Kunst
nicht bestellt, höheres Kunstinteresse
Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz gibt einen guten Test fürs Beiwerk: Lässt sich die Person weglassen, ohne dass sich das Bild ändert? Dann ist sie Beiwerk. Eine Hochzeits- oder Partygesellschaft ist dagegen keine Versammlung. Auf die oft gehörte Regel „ab einer bestimmten Personenzahl braucht es keine Einwilligung“ solltest du dich nicht verlassen. Einen Beleg dafür haben wir nicht gefunden.
Für Werbung gilt: Mit diesen Ausnahmen kommst du kaum weiter. Wer ein Bildnis nur nutzt, um zu verkaufen, steht fast immer ohne Rechtfertigung da.
Und was ist mit der DSGVO?
Hier wird es unsauber. Das KUG regelt nur das Veröffentlichen. Das Aufnehmen selbst richtet sich nach Art. 6 DSGVO. Im Journalismus gilt das KUG weiter, das hat etwa das Oberlandesgericht Köln 2018 entschieden (15 W 27/18).
Für Unternehmenswerbung ist die Frage nicht abschließend geklärt. Der Landesdatenschutz Niedersachsen zieht außerhalb journalistischer Zwecke nur die DSGVO heran, einzelne Gerichte wenden das KUG daneben an. Deshalb hol dir eine Einwilligung, die beides erfüllt: freiwillig, konkret, mit Zweck und Hinweis auf den Widerruf.
Beim Widerruf zeigt sich derselbe Bruch. Nach der DSGVO geht er jederzeit ohne Grund. Die ältere Rechtsprechung zum KUG verlangte dagegen einen plausiblen Grund. Plane deshalb so, dass du ein Bild jederzeit entfernen kannst.
Was kostet ein Verstoß?
Case A · Mitarbeiterfotos
Früherer Werbetechniker, LAG Baden-Württemberg
rund 10
Monate weiter online
10.000 €
Schadensersatz
Erste Instanz 3.000 €, zweite Instanz 10.000 €
Fotos und Werbevideo liefen trotz Löschbitten weiter (3 Sa 33/22). Andere Gerichte sprachen in ähnlichen Fällen deutlich weniger zu, die Spanne ist groß.
Case B · Prominenter
Foto als Klickköder auf Facebook, BGH
6.650
Klicks, unerheblich
20.000 €
fiktive Lizenz
Bezahlt wird, was eine Lizenz gekostet hätte (I ZR 120/19)
Eine TV-Zeitschrift warb mit Günther Jauchs Foto für einen Artikel ohne Bezug zu ihm. Den Betrag kannst du nicht auf Unbekannte übertragen.
Dazu kommen Unterlassung und Abmahnkosten. Und § 33 KUG sieht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, verfolgt aber nur auf Antrag.
Häufige Fehler
Fehler 1 · Mitarbeiterfotos ohne Schriftform
Das Bundesarbeitsgericht verlangte 2014 die schriftliche Einwilligung (8 AZR 1010/13), heute lässt § 26 BDSG auch die elektronische Form zu. „Hat ja nicht widersprochen“ reicht jedenfalls nicht. Nachweisen musst du die Einwilligung selbst.
Fehler 2 · Niemand denkt ans Offboarding
Reine Illustrationsfotos dürfen unter Umständen bleiben, das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Bild, das eine Ex-Mitarbeiterin als Ansprechpartnerin zeigt, gehört dagegen vom Netz. Sicherer Weg: Beim Ausscheiden gemeinsam klären und Fotos entfernen.
Fehler 3 · Kinderfotos mit einer Unterschrift
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied 2021 (1 UF 74/21) über Fotos in der Werbung eines Friseursalons: Beide sorgeberechtigten Eltern müssen einwilligen. Das Okay des Kindes ersetzt das nicht. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.
Fehler 4 · Gekauftes Foto, also frei
Die Rechte des Fotografen sagen nichts über die Person im Bild. Du brauchst in der Regel beides: das Nutzungsrecht und die Einwilligung. Genau dafür gibt es das Model-Release.
So regelst du es sauber
- Vorher fragen: Die Einwilligung holst du vor der Aufnahme ein.
- Konkret sein: Welche Fotos, welche Kanäle, wie lange?
- Belegen: Schriftlich oder elektronisch, sauber abgelegt.
- Bei Events: Hinweise am Eingang helfen, ersetzen bei Nahaufnahmen aber keine Einwilligung.
Häufige Fragen
Darf ich Mitarbeiterfotos ohne schriftliche Einwilligung nutzen?
Nein, das solltest du nicht. Die Einwilligung muss im Arbeitsverhältnis schriftlich oder elektronisch vorliegen, und du musst sie nachweisen. Sie muss außerdem wirklich freiwillig sein.
Muss ein Foto gelöscht werden, wenn jemand das Unternehmen verlässt?
Es kommt auf das Bild an. Reine Illustrationen dürfen unter Umständen bleiben, personenbezogene Darstellungen nicht. Sicher fährst du, wenn du Fotos beim Ausscheiden entfernst.
Kann eine Einwilligung widerrufen werden?
Nach der DSGVO jederzeit und ohne Grund. Die ältere Rechtsprechung zum KUG verlangte einen plausiblen Grund. Weil das nicht abschließend geklärt ist, plane den Widerruf immer ein.
Darf ich Fotos von der Firmenfeier posten?
Eine Party ist keine Versammlung im Sinne des Gesetzes. Erkennbare Personen brauchen also eine Einwilligung. Frag vorher oder zeig Bilder, auf denen niemand erkennbar ist.
Wer entscheidet bei Kinderfotos?
Beide sorgeberechtigten Eltern müssen einwilligen. Eine feste Altersgrenze, ab der das Kind allein entscheidet, gibt es nicht. Ist das Kind alt genug, frag es zusätzlich.
Was ist der Unterschied zum Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt den Fotografen, das Recht am eigenen Bild die abgebildete Person. Für eine Nutzung in der Werbung brauchst du normalerweise beides.