Was ist eine Abschlusserklärung?
Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilbeschluss und eigentlich nur vorläufig. Du könntest Widerspruch einlegen oder die Gegenseite zwingen, ein richtiges Hauptsacheverfahren zu führen. Willst du das nicht, gibst du eine Abschlusserklärung ab. Damit erkennst du die Verfügung als endgültige Regelung an.
Du verzichtest auf die Rechtsbehelfe aus der Zivilprozessordnung (ZPO): den Widerspruch (§ 924), den Antrag, der Gegenseite eine Frist zur Hauptsacheklage zu setzen (§ 926), und die Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927). Der Bundesgerichtshof sagt: Die Verfügung wirkt dann „ebenso effektiv und dauerhaft“ wie ein Urteil im Hauptsacheverfahren (I ZR 146/07).
So läuft es ab: Abschlussschreiben und Fristen
Meist kommt der Anstoß von der Gegenseite. Ihr Anwalt schickt ein Abschlussschreiben und fordert dich auf, die Abschlusserklärung abzugeben. Für dieses Schreiben hat der Bundesgerichtshof 2015 klare Fristen gesetzt (I ZR 59/14).
Frist
Dauer
Wartefrist Urteilsverfügung
mindestens 2 Wochen
Wartefrist Beschlussverfügung
in der Regel bis 3 Wochen
Deine Erklärungsfrist
mindestens 2 Wochen
Beide zusammen
nicht kürzer als 1 Monat
Die Wartefrist läuft ab Zustellung. In dieser Zeit sollst du selbst entscheiden können. Beide Fristen zusammen dürfen laut BGH nicht kürzer sein als die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO). Setzt der Gegner dir eine zu kurze Frist, läuft trotzdem eine angemessene.
Was kostet das Abschlussschreiben?
Das Abschlussschreiben ist für dich nicht gratis. Seine Kosten musst du erstatten, wenn es berechtigt war. Der BGH setzt im Regelfall eine 1,3-fache Geschäftsgebühr an, also so viel wie für eine Abmahnung. Die Vorinstanz hatte nur 0,8 angesetzt.
Case · Abschlussschreiben
Kosten für Abschlussschreiben II, BGH
1.756 €
vom Landgericht zugesprochen
2.841 €
vom BGH zugesprochen
Gegenstandswert 285.000 €, volle 1,3-Gebühr (I ZR 59/14)
Gewartet hatte der Gläubiger 17 Tage, die gesetzte Erklärungsfrist von 7 Tagen war zu kurz. Das schadete seinem Kostenanspruch nicht.
Abschlusserklärung oder Unterlassungserklärung?
Beide werden oft verwechselt. Die Unterlassungserklärung gibst du außergerichtlich nach einer Abmahnung ab, mit Vertragsstrafe. Damit vermeidest du das Gericht ganz. Die Abschlusserklärung kommt erst, wenn schon eine einstweilige Verfügung gegen dich ergangen ist. Sie macht diesen Titel endgültig.
Der Unterschied zeigt sich bei einem späteren Verstoß. Nach einer Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe fällig, sie geht an den Gegner. Nach einer Abschlusserklärung droht ein Ordnungsgeld aus der Verfügung, bis 250.000 Euro je Verstoß.
Häufige Fehler
Fehler 1 · Unter Bedingungen erklären
Die Erklärung darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein. Sonst bleibt der Gegner berechtigt, Hauptsacheklage zu erheben. Erlaubt ist nur ein enger Vorbehalt: etwa für eine spätere Gesetzesänderung oder ein neues Grundsatzurteil (BGH, I ZR 146/07).
Fehler 2 · Nur auf den Widerspruch verzichten
Ein halber Verzicht reicht nicht. Die Erklärung muss auch die Fristsetzung zur Hauptsacheklage und die Aufhebung wegen veränderter Umstände abdecken. Fehlt das, ist der Streit nicht beendet.
Fehler 3 · Das Abschlussschreiben ignorieren
Schweigen heißt nicht, dass die Sache erledigt ist. Die Gegenseite kann dann Hauptsacheklage erheben, und du trägst neben deren Kosten auch die des Abschlussschreibens. Antworte innerhalb der Frist, auch wenn du dich noch wehren willst.
Fehler 4 · Als Gläubiger zu früh schreiben
Wer die Wartefrist nicht abwartet oder ohne Abschlussschreiben klagt, riskiert die Kosten. Erkennt der Schuldner den Anspruch sofort an, trägt nach § 93 ZPO im Regelfall der Kläger die Kosten der Hauptsacheklage.
Was tust du, wenn das Abschlussschreiben kommt?
- Frist notieren: mindestens zwei Wochen ab Zugang.
- Entscheiden: Hast du gute Argumente gegen die Verfügung oder nicht?
- Beraten lassen: Widerspruch oder Abschlusserklärung.
- Vollständig erklären: Verzicht auf §§ 924, 926 und 927 ZPO, ohne Bedingungen.
- Umsetzen: Das Verbot gilt dauerhaft, also alle Kanäle sauber halten.
Häufige Fragen
Muss ich eine Abschlusserklärung abgeben?
Nein. Du kannst auch Widerspruch einlegen oder es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen. Gibst du keine ab, kann die Gegenseite aber klagen, und das wird meist teurer.
Wie lange habe ich Zeit?
Im Regelfall mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens. Wartefrist und Erklärungsfrist zusammen dürfen nicht kürzer sein als die Berufungsfrist von einem Monat.
Wer zahlt das Abschlussschreiben?
Wenn es berechtigt war, du. Der Bundesgerichtshof setzt im Regelfall eine 1,3-fache Geschäftsgebühr an. Wie viel das ist, hängt vom Gegenstandswert ab.
Was ist der Unterschied zur Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung gibst du vor einem Gerichtsverfahren ab, mit Vertragsstrafe. Die Abschlusserklärung gibst du nach einer einstweiligen Verfügung ab und machst diese damit endgültig.
Kann ich mir trotzdem Rechte vorbehalten?
Nur in engen Grenzen. Erlaubt ist ein Vorbehalt für Einwände, die du auch gegen ein rechtskräftiges Urteil hättest, etwa nach einer Gesetzesänderung. Weitergehende Vorbehalte machen die Erklärung wirkungslos.