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Bleistiftskizze: Person auf Trittleiter montiert ein neues, orange hervorgehobenes Schild an einen Pfosten, das alte lehnt unten, als Bild für DDG statt TMG
Recht & Datenschutz

Digitale-Dienste-Gesetz

DDG

Das Gesetz, auf das dein Impressum seit Mai 2024 verweist. Es hat das Telemediengesetz abgelöst und regelt, was jede geschäftliche Website und jedes Firmenprofil angeben muss.

Auch bekannt alsDigitale Dienste Gesetz

5 Min

Lesezeit

28.10.2026

Letzte Aktualisierung

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz?

Steht in deinem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“? Dann ist es Zeit für ein Update. Das Telemediengesetz (TMG) gibt es seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. An seiner Stelle gilt das Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG.

Das DDG ist das deutsche Begleitgesetz zum Digital Services Act (DSA), einer EU-Verordnung für Online-Dienste. Der DSA gilt direkt in allen EU-Staaten. Das DDG regelt, wer ihn in Deutschland durchsetzt, und behält deutsche Pflichten wie das Impressum bei.

Aus „Telemedien“ wurden dabei „digitale Dienste“. Inhaltlich hat sich für Website-Betreiber wenig geändert: Die Impressumspflicht wanderte fast unverändert von § 5 TMG nach § 5 DDG.

Was regelt das DDG?

Paragraf

Worum es geht

§ 5

Impressum: wer hinter dem Angebot steht

§ 6

Werbung muss als Werbung erkennbar sein

§§ 7–8

Haftung für Inhalte von Nutzern

§ 12

Zuständige Behörden

§ 33

Bußgelder

§ 5 Impressum: Gilt für geschäftsmäßige Angebote, die in der Regel gegen Entgelt laufen. Das trifft praktisch jede Firmen-Website. Pflicht sind unter anderem Name und Anschrift, bei Firmen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse, Registernummer und, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-ID. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

§ 6 Werbung: Werbung muss als solche erkennbar sein, der Auftraggeber muss klar sein. Rabatte und Gewinnspiele brauchen leicht zugängliche Bedingungen. Bei Werbe-E-Mails dürfen Absender und Werbezweck in Kopf- und Betreffzeile nicht verschleiert werden.

Zuständig ist vor allem die Bundesnetzagentur. Dort sitzt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. 2025 gingen bei ihr 2.033 Beschwerden ein, sie eröffnete 26 Verfahren.

Was kostet ein Verstoß?

§ 33 DDG nennt feste Höchstbeträge. Die zwei für Marketer wichtigsten:

Fall A · Website

Impressum fehlt oder ist unvollständig

50.000 €

Bußgeld bis zu

§ 33 Abs. 2

Tatbestand

Häufiger als das Bußgeld: eine Abmahnung

Mahnt ein Mitbewerber ab, bekommt er seine Abmahnkosten nicht erstattet (§ 13 Abs. 4 UWG). Verbände schon.

Fall B · Newsletter

Werbe-Mail mit verschleiertem Absender

300.000 €

Bußgeld bis zu

§ 6 Abs. 2

verletzte Pflicht

Gilt bei absichtlicher Verschleierung

Also: Absendername und Betreff ehrlich halten. „Ihre Rechnung“ als Betreff für einen Rabatt-Newsletter ist genau das.

Die großen Prozent-Bußgelder aus dem DSA, bis 6 % des weltweiten Umsatzes, verhängt die EU-Kommission gegen sehr große Plattformen ab rund 45 Mio. Nutzern im Monat. Für dein KMU gelten die festen Beträge.

Häufige Fehler

Fehler 1 · Noch „§ 5 TMG“ im Impressum

Das TMG ist außer Kraft. Ein Gesetzesverweis ist im Impressum zwar gar nicht vorgeschrieben, ein veralteter wirkt aber nachlässig. Am einfachsten: Verweis streichen oder auf § 5 DDG ändern.

Fehler 2 · Der Link zur EU-Streitschlichtung

Die Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der Link muss raus. Pflicht bleibt die Angabe, ob du an Verbraucherschlichtung teilnimmst — außer du hast höchstens zehn Beschäftigte.

Fehler 3 · Kein Impressum auf Social Media

Ein geschäftliches Instagram-, LinkedIn- oder Facebook-Profil ist auch ein digitaler Dienst. Gerichte verlangen dort seit Jahren eine leicht erreichbare Anbieterkennzeichnung, etwa das Landgericht Aschaffenburg schon 2011 für eine Facebook-Seite. Ein Link auf dein Website-Impressum reicht meist.

Fehler 4 · Nur eine E-Mail, sonst nichts

Laut EuGH (2008) braucht es neben der E-Mail einen zweiten schnellen Kontaktweg. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, ein Kontaktformular kann genügen.

So machst du dein Impressum DDG-fest

  • TMG-Verweise und den Link zur OS-Plattform entfernen.
  • Pflichtangaben nach § 5 DDG durchgehen: Name, Anschrift, Kontakt, Register, USt-ID.
  • Erreichbarkeit prüfen: höchstens zwei Klicks von jeder Seite, wie es der Bundesgerichtshof 2006 für ausreichend hielt.
  • Jedes geschäftliche Social-Media-Profil mit einem Impressum-Link versehen.
  • Newsletter-Absender und Betreffzeilen auf ehrliche Kennzeichnung prüfen.

Wer es sich einfach machen will, nimmt einen Impressum-Generator, etwa von eRecht24, der IT-Recht Kanzlei oder dem Händlerbund. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten wie Blogs kommt zusätzlich die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen nach § 18 Medienstaatsvertrag dazu.

Häufige Fragen

Muss ich „TMG“ im Impressum durch „DDG“ ersetzen?

Ein Gesetzesverweis ist nicht vorgeschrieben. Ein veralteter Verweis auf das TMG sollte trotzdem raus, weil das Gesetz seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr gilt. Entweder ersatzlos streichen oder auf § 5 DDG ändern.

Was muss nach dem DDG ins Impressum?

Name und Anschrift, bei Firmen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail plus ein zweiter schneller Kontaktweg, Handelsregister mit Nummer, Umsatzsteuer-ID falls vorhanden. Je nach Beruf kommen Kammer, Berufsbezeichnung oder Aufsichtsbehörde dazu.

Brauche ich eine Telefonnummer im Impressum?

Nicht zwingend. Der EuGH verlangt neben der E-Mail einen weiteren schnellen, direkten Kontaktweg. Ein Kontaktformular mit Antwort per E-Mail kann reichen. Eine Telefonnummer ist trotzdem die einfachste Lösung.

Was ist der Unterschied zwischen DDG, DSA und TDDDG?

Der DSA ist die EU-Verordnung für Online-Dienste und Plattformen. Das DDG führt sie in Deutschland durch und regelt Impressum und Werbekennzeichnung. Das TDDDG regelt Cookies und den Zugriff auf Endgeräte.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Für den DSA vor allem die Bundesnetzagentur, für Jugendschutz und Datenschutzfragen weitere Bundesbehörden. Beim Impressum kommt der Ärger in der Praxis aber meist von Mitbewerbern oder Verbänden, per Abmahnung.

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