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Bleistiftskizze: Hand mit Stift über einem orange markierten leeren Feld auf einem Formular, links eine Waage, als Bild für die offene Vertragsstrafe
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Hamburger Brauch

Statt einer festen Summe in der Unterlassungserklärung bleibt das Feld für die Strafe offen. Klingt riskant, ist aber oft die klügere Wahl, wenn du weißt, wie es funktioniert.

Auch bekannt alsneuer Hamburger Brauch

5 Min

Lesezeit

08.11.2026

Letzte Aktualisierung

Was ist der Hamburger Brauch?

Die Abmahnung verlangt eine Unterlassungserklärung mit 5.100 Euro Strafe je Verstoß. Musst du diese Zahl übernehmen? Nein. Du kannst stattdessen den Hamburger Brauch wählen. Dann versprichst du eine Vertragsstrafe ohne festen Betrag.

Kommt es zu einem Verstoß, bestimmt der Abmahnende die Höhe nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Ist seine Bestimmung unbillig, entscheidet das Gericht selbst (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Bundesgerichtshof spricht auch vom „neuen Hamburger Brauch“ und meint dasselbe.

Die drei Wege, eine Strafe zu versprechen

Variante

Wer bestimmt die Höhe

Fester Betrag

steht vorab fest

Hamburger Brauch

Abmahner, Gericht prüft

„bis zu X €“

Abmahner, nach oben begrenzt

Die Variante mit Obergrenze ist ebenfalls anerkannt. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aber nur aus, wenn die Grenze hoch genug ist. In den 1980ern nannte der Bundesgerichtshof als groben Richtwert etwa das Doppelte einer angemessenen festen Strafe (I ZR 123/82, I ZR 20/83). Wer die Grenze zu niedrig ansetzt, riskiert, dass die Erklärung nicht reicht.

Vorteile und Nachteile für dich

  • Vorteil: Du unterschreibst keine hohe Zahl vorab.
  • Vorteil: Die Strafe passt sich dem echten Verstoß an, ein Bagatellfehler kostet weniger.
  • Vorteil: Ein Gericht kann die Höhe prüfen, auch wenn du Kaufmann bist.
  • Nachteil: Ohne Obergrenze ist das Risiko nach oben offen.
  • Nachteil: Ein erneuter Verstoß wird bei der Höhe gegen dich gewertet.

Wichtig fürs Wettbewerbsrecht: Auch beim Hamburger Brauch gilt § 13a UWG. Bei unerheblichen Verstößen von Unternehmen unter 100 Beschäftigten liegt die Grenze bei 1.000 Euro. Streitet ihr über die noch nicht bezifferte Höhe, kannst du die Einigungsstelle anrufen, auch ohne Zustimmung der Gegenseite (Abs. 5).

Zwei Fälle aus der Praxis

Case A · Anrechnung

Testfundstelle, BGH

4.000 €

vom Abmahner bestimmt

1.500 €

Ordnungsgeld daneben

4.000 € grundsätzlich in Ordnung, Ordnungsgeld aber berücksichtigen (I ZR 217/07)

Für denselben Verstoß gab es schon ein Ordnungsgeld. Das Landgericht hatte 3.000 € für angemessen gehalten.

Case B · Verjährung

Foto auf eBay, BGH

3.600 €

gefordert

3.250 €

eingeklagt

Verjährung beginnt erst, wenn der Gläubiger die Höhe festlegt (I ZR 141/21)

Das Foto blieb fast ein Jahr online. Amts- und Landgericht hatten wegen Verjährung abgewiesen, der BGH hob auf.

Häufige Fehler

Fehler 1 · Hamburger Brauch für automatisch billiger halten

Er ist flexibler, nicht billiger. Ohne Obergrenze kann der Abmahner im Ernstfall einen hohen Betrag bestimmen, und du musst dich dann vor Gericht wehren.

Fehler 2 · Eine Ablehnung aussitzen

Lehnt der Abmahner deine Erklärung ab, kommt kein Unterlassungsvertrag zustande. Dann besteht die Wiederholungsgefahr fort, entschied der Bundesgerichtshof Ende 2022 (I ZR 144/21). Ein Gerichtsverfahren ist damit nicht vom Tisch.

Fehler 3 · Nach einem zweiten Verstoß festen Betrag vorschreiben lassen

Nach einem erneuten Verstoß muss die neue Strafe spürbar schärfer sein. Laut BGH reicht dafür der Hamburger Brauch, weil er die höhere Strafe schon enthält. Eine Mindeststrafe musst du nicht zwingend versprechen.

Fehler 4 · Die Obergrenze zu knapp ansetzen

„Bis zu 500 Euro“ für einen Verstoß, der deutlich mehr wert ist, nimmt kein Abmahner an. Dann bist du wieder bei Fehler 2.

So setzt du ihn ein

  • Formulierung: „angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann“.
  • Grenzen prüfen: Fällt dein Fall unter § 13a Abs. 2 oder 3 UWG?
  • Aufräumen: alle Kanäle säubern, bevor die Erklärung rausgeht.
  • Annahme abwarten: Erst mit Annahme steht der Vertrag.

Häufige Fragen

Was bedeutet Hamburger Brauch in einer Unterlassungserklärung?

Du versprichst eine Vertragsstrafe ohne festen Betrag. Bei einem Verstoß bestimmt der Abmahnende die Höhe nach billigem Ermessen, und ein Gericht kann prüfen, ob sie angemessen ist.

Wer legt die Höhe fest?

Zunächst der Gläubiger, also meist der Abmahnende. Ist seine Bestimmung unbillig, setzt das Gericht die Strafe selbst fest. Bei Streit über die Höhe kannst du im Wettbewerbsrecht auch die Einigungsstelle anrufen.

Reicht der Hamburger Brauch auch nach einem zweiten Verstoß?

Ja. Nach dem Bundesgerichtshof enthält er die schärfere Strafe, die nach einem erneuten Verstoß nötig ist, schon in sich. Eine Mindeststrafe braucht es dafür regelmäßig nicht.

Sollte ich eine Obergrenze eintragen?

Das begrenzt dein Risiko, aber die Grenze muss hoch genug sein, damit die Erklärung wirkt. Als grober Richtwert gilt das Doppelte einer angemessenen festen Strafe. Lass dich dazu beraten.

Gibt es eine Höchstgrenze für kleine Unternehmen?

Im Wettbewerbsrecht ja: 1.000 Euro, wenn der Verstoß unerheblich ist und du weniger als 100 Beschäftigte hast. Bei Erstabmahnungen durch Mitbewerber wegen bestimmter Online-Pflichten ist gar keine Strafe erlaubt.

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