Was ist das berechtigte Interesse?
Darfst du personenbezogene Daten nutzen, ohne vorher zu fragen? Manchmal ja. Das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO macht es möglich. Du darfst, wenn die Verarbeitung für dein Interesse erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
Das Besondere: Nicht die Person entscheidet vorab wie bei der Einwilligung, sondern du. Dafür trägst du die Verantwortung für die Prüfung, und die Person kann widersprechen. Ein kommerzielles Interesse kann durchaus reichen, wie der Europäische Gerichtshof 2024 im KNLTB-Fall (C-621/22) klargestellt hat, solange es nicht rechtswidrig ist.
Nur eine Standardlösung ist es nicht. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) betont im Konsultationsentwurf seiner Leitlinien 1/2024: Diese Grundlage gilt nicht „by default“, sondern verlangt eine sorgfältige Prüfung. Für Behörden bei ihren Aufgaben gilt sie gar nicht.
So läuft die Dreistufenprüfung
Alle drei Stufen müssen erfüllt sein, und zwar vor dem Start:
- Interesse: Es ist rechtmäßig, konkret benannt und real statt spekulativ. „Unternehmensinteresse“ als Floskel reicht nicht.
- Erforderlichkeit: Gibt es ein gleich wirksames, milderes Mittel? Dann nimm das. Und nutze nur die Daten, die du wirklich brauchst.
- Abwägung: Überwiegen die Interessen der Person? Hier zählt vor allem, womit sie vernünftigerweise rechnen muss.
Das Ergebnis gehört in die Dokumentation, denn du musst es nachweisen können (Artikel 5 Absatz 2). Gibt es einen Datenschutzbeauftragten, bezieh ihn ein. Das konkrete Interesse musst du den Betroffenen außerdem in deiner Datenschutzerklärung nennen.
Was im Marketing trägt und was nicht
Erwägungsgrund 47 sagt, Direktwerbung „kann“ einem berechtigten Interesse dienen. Das ist kein Freibrief. Es kommt auf den Kanal und die Tiefe an:
Fall
Einordnung
Katalog an Bestandskunden
Laut EDSA-Entwurf leichter zu rechtfertigen
Werbebrief
Abwägung nötig, keine ePrivacy-Einwilligung
E-Mail an Bestandskunden
Nur mit § 7 Abs. 3 UWG
Newsletter an Fremde
Einwilligung nötig
Tracking-Cookies
Einwilligung nötig
Personalisierte Werbung bei Meta
Laut EuGH nicht ohne Einwilligung
Bei E-Mail greifen zwei Gesetze. Die Datenschutzkonferenz (DSK) sagt: Ist der Kontaktweg nach § 7 UWG unzulässig, fehlt schon das berechtigte Interesse. Die Ausnahme für Bestandskunden verlangt vier Punkte: Die Adresse stammt aus einem Verkauf, du bewirbst eigene ähnliche Waren, der Kunde hat nicht widersprochen, und du weist bei Erhebung und jeder Mail auf das Widerspruchsrecht hin.
Bei Tracking geht es um Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie, in Deutschland § 25 TDDDG. Brauchst du dafür eine Einwilligung, ist sie laut EDSA-Entwurf wahrscheinlich auch die passende Grundlage für die Folgeverarbeitung. Der EuGH hielt im Fall Meta/Bundeskartellamt (C-252/21, 2023) fest: Nutzer müssen trotz kostenlosem Dienst nicht damit rechnen, ohne Einwilligung personalisierte Werbung zu bekommen.
Das Widerspruchsrecht gehört dazu
Wer sich auf berechtigtes Interesse stützt, muss mit Widerspruch rechnen (Artikel 21 DSGVO). Bei Direktwerbung ist das besonders scharf: Die Person muss nichts begründen, und du musst sofort aufhören. Sonst darfst du nur bei zwingenden schutzwürdigen Gründen weitermachen.
Der Hinweis auf dieses Recht muss spätestens bei der ersten Kommunikation erfolgen, verständlich und getrennt von anderen Informationen. Ein Absatz tief in der Datenschutzerklärung genügt dafür nicht.
Und KI-Training?
Der EDSA hält das berechtigte Interesse in seiner Stellungnahme 28/2024 für möglich, aber nur nach Einzelfallprüfung. Dass Daten öffentlich im Netz stehen, ist dabei nur ein Faktor. Im Digital Omnibus plant die EU eine ausdrückliche Regelung dazu, geltendes Recht ist das aber noch nicht.
Häufige Fehler
Fehler 1 · Als Ausweg nutzen, weil Einwilligung lästig wäre
Die Bequemlichkeit ist kein Argument. Wenn ein Gesetz die Einwilligung verlangt, hilft dir Buchstabe f nicht weiter.
Fehler 2 · Ohne dokumentierte Prüfung starten
Die Prüfung gehört vor den Start, nicht in die Antwort auf die Beschwerde. Pauschale Sätze genügen laut DSK nicht.
Fehler 3 · DSGVO prüfen, UWG vergessen
Der Klassiker: Interessenten ohne Kauf landen im Newsletter. Die Bestandskunden-Ausnahme verlangt aber einen Verkauf. Eine Anfrage reicht dafür nicht.
Fehler 4 · Tracking als berechtigtes Interesse im Banner
Voreingestellte Schalter unter „berechtigtes Interesse“ sehen praktisch aus, sind bei Tracking-Cookies aber angreifbar. Lass sie aus und frag nach.
Was du konkret tun solltest
Lege für jeden Zweck, den du auf Buchstabe f stützt, eine kurze Interessenabwägung an. Eine Seite reicht oft. Halte fest: Welches Interesse? Warum ist die Verarbeitung nötig? Warum überwiegt die Person nicht? Dann trag es in dein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ein und nenne es in der Datenschutzerklärung.
Häufige Fragen
Reicht berechtigtes Interesse für einen Newsletter?
In der Regel nein. Für E-Mail-Werbung brauchst du nach § 7 UWG eine ausdrückliche Einwilligung. Die Ausnahme gilt nur für Bestandskunden, wenn alle vier Voraussetzungen aus § 7 Absatz 3 UWG erfüllt sind.
Darf ich Werbebriefe ohne Einwilligung schicken?
Das geht grundsätzlich über das berechtigte Interesse, wenn die Abwägung passt. Für Briefe gibt es keine ePrivacy-Einwilligungspflicht. Das Widerspruchsrecht gilt trotzdem, und wer widerspricht, bekommt keine Post mehr.
Muss ich die Interessenabwägung dokumentieren?
Ja. Du musst die Einhaltung der DSGVO nachweisen können. Ohne Dokument hast du im Streitfall kaum etwas in der Hand.
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Widerruf?
Den Widerspruch nach Artikel 21 gibt es bei der Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen. Der Widerruf nach Artikel 7 Absatz 3 betrifft eine erteilte Einwilligung.