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Bleistiftskizze: Figur mit verschränkten Armen auf Palmeninsel, oranger Bojenring hält treibende Briefe und Flyer ab, als Bild für die Robinsonliste
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Robinsonliste

Wer keine Werbung will, kann sich in eine Robinsonliste eintragen. Für dich als Werbetreibenden ist die Liste aber weniger wichtig, als viele denken. Entscheidend ist etwas anderes.

Auch bekannt alsRobinson-Liste

4 Min

Lesezeit

04.11.2026

Letzte Aktualisierung

Was ist eine Robinsonliste?

Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg nennt die Robinsonliste „eine Art Schutz- bzw. Sperrliste vor Werbung“. Verbraucher tragen sich ein, Werbetreibende gleichen ihre Adressen dagegen ab und lassen die Eingetragenen weg.

In Deutschland gibt es zwei bekannte Listen, beide von Verbänden, keine vom Staat:

  • DDV-Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands, nur für adressierte Briefwerbung, Eintrag über ichhabediewahl.de
  • Deutsche Robinsonliste des I.D.I. Verband e. V. unter robinsonliste.de, für Post, E-Mail und Telefon

Der Eintrag ist bei beiden kostenlos. Die DDV-Liste gilt nach Angaben der Datenschutzbehörde fünf Jahre und nur bei Mitgliedsfirmen des Verbands. Firmen, bei denen jemand Kunde ist oder war, sind ausgenommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt die Liste deshalb einen „Teilfilter“.

Musst du abgleichen?

In Deutschland nein. Ein Gesetz, das den Abgleich vorschreibt, gibt es nicht. Wichtiger ist aber: Der Abgleich macht Werbung auch nicht erlaubt.

Für E-Mail-Werbung gilt § 7 Abs. 2 UWG: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist sie eine unzumutbare Belästigung, egal ob jemand auf einer Liste steht oder nicht. Das gilt auch gegenüber Unternehmen. Die einzige Ausnahme ist die Bestandskundenregel aus § 7 Abs. 3 UWG mit vier Bedingungen.

Kanal

Was du brauchst

E-Mail, SMS, Fax

Ausdrückliche Einwilligung

Telefon, Verbraucher

Ausdrückliche Einwilligung

Telefon, Firmen

Mutmaßliche Einwilligung

Brief

Kein Widerspruch

Wirklich sinnvoll ist der Abgleich also vor allem bei Briefwerbung an gemietete Adressen. Briefwerbung kann sich auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Die Robinsonliste filtert dann die heraus, die gar keine Post wollen.

Wichtiger als jede Robinsonliste: deine eigene Sperrliste

Gegen Direktwerbung kann jeder nach Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen, ohne Begründung. Danach darfst du seine Daten für Werbung nicht mehr nutzen. Das gilt gegenüber deinem Unternehmen, ganz unabhängig von Verbandslisten.

Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg rät deshalb, nach einem Widerspruch die Daten zu sperren statt zu löschen. Die Sperrdatei darf nur zum Abgleich dienen, etwa mit neu angemieteten Adressen. Wer löscht, kann den Widerspruch beim nächsten Adresskauf nicht mehr umsetzen und schreibt die Person wieder an.

  • Abmeldungen aus dem Newsletter landen in der Abmeldeliste deines E-Mail-Tools, nicht im Papierkorb.
  • Widersprüche per Telefon oder Mail trägst du im CRM als Werbesperre ein.
  • Vor jeder Aktion mit gekauften oder gemieteten Adressen gleichst du gegen diese Liste ab.

Ein Blick nach Österreich

In Österreich sind Robinsonlisten Gesetz. Zwei Beispiele mit Zahlen:

Fall A · E-Mail

ECG-Liste der RTR

150.000

Adressen je Abgleich

bis 50.000 €

Strafe je Verstoß

Eintrag schlägt das berechtigte Interesse

Die Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde führt die Liste nach § 7 E-Commerce-Gesetz. Eine ausdrückliche Einwilligung hebt den Eintrag auf.

Fall B · Brief

Robinsonliste der WKO

0 €

für Adressverlage

Pflicht

für Direktmarketer

Adressverlage müssen abgleichen

Die Wirtschaftskammer führt die Liste nach § 151 Abs. 9 Gewerbeordnung. Wer nur fürs eigene Geschäft wirbt, ist nicht gebunden.

Wer auch nach Österreich mailt, sollte die ECG-Liste kennen. Für Deutschland gibt es kein solches staatliches Register.

Häufige Fehler

Fehler 1 · Abgleich statt Einwilligung

Der Abgleich ersetzt keine Einwilligung. Ohne Opt-in bleibt E-Mail-Werbung verboten, mit oder ohne Liste.

Fehler 2 · Widersprüche löschen

Wer die Daten nach einem Widerspruch komplett löscht, hat keine Chance mehr, die Person beim nächsten Adresskauf auszusortieren. Sperren, nicht löschen.

Fehler 3 · Die DDV-Liste für vollständig halten

Sie gilt nur für Mitglieder des Verbands und nur für adressierte Post. Gegen Wurfsendungen hilft der Aufkleber „Bitte keine Werbung“.

Was tun?

Häufige Fragen

Muss ich meinen Newsletter-Verteiler mit der Robinsonliste abgleichen?

Nein. Für Newsletter brauchst du ohnehin eine ausdrückliche Einwilligung, am besten per Double-Opt-in. Wer eingewilligt hat, darf den Newsletter bekommen. Wer sich abmeldet, kommt auf deine eigene Sperrliste.

Was ist der Unterschied zwischen der DDV-Robinsonliste und robinsonliste.de?

Die DDV-Liste gilt nur für adressierte Briefwerbung von Mitgliedern des Deutschen Dialogmarketing Verbands. Die Deutsche Robinsonliste des I.D.I. Verbands deckt Post, E-Mail und Telefon ab. Beide sind kostenlos und freiwillig.

Wie lange gilt ein Eintrag in der Robinsonliste?

Bei der DDV-Liste fünf Jahre, so nennt es die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg. Danach muss man sich neu eintragen. Bei robinsonliste.de gilt der Eintrag nach Berichten zeitlich unbegrenzt.

Was muss ich tun, wenn jemand der Werbung widerspricht?

Nach Art. 21 DSGVO darfst du seine Daten nicht mehr für Werbung nutzen. Sperr die Daten in deinem CRM oder E-Mail-Tool, statt sie zu löschen. So kannst du die Person auch bei gekauften Adressen aussortieren.

Darf ich Kunden in Österreich mailen, die auf der ECG-Liste stehen?

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Laut Wirtschaftskammer Österreich geht der Eintrag in die ECG-Liste dem berechtigten Interesse vor. Eine Einwilligung hebt ihn im vereinbarten Umfang auf.

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